RS Vwgh 1997/5/28 96/13/0109

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs8;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/13/0153 E 28. Mai 1997 96/15/0158 E 10. September 1998

Rechtssatz

Bei dem in § 34 Abs 8 zweiter Satz EStG 1988 genannten Pauschbetrag handelt es sich um eine unwiderlegbare Pauschalierung (Hinweis Doralt/Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechtes II/3, 184) der Art, daß höhere Beträge auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie nachgewiesen wurden (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, TZ 29 zu § 34 EStG 1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996130109.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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