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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §69 Abs1;Rechtssatz
In dem nach Wiederaufnahme des Verfahrens erlassenen Sachbescheid sind Änderungen nicht nur hinsichtlich der von Wiederaufnahmegründen berührten Bescheidelemente zulässig (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, § 307, Rz 5). Eine Ausnahme davon ist lediglich in § 307 Abs 2 BAO vorgesehen. Aus dieser Bestimmung kann aber keinesfalls der Schluß gezogen werden, daß die Abgabenbehörde selbst Änderungen in den von den Wiederaufnahmegründen nicht berührten Bescheidelementen nicht vornehmen dürfte (Hinweis E 25.3.1992, 90/13/0238).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994130032.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010