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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §137 litd;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/07/31 92/13/0293 1Stammrechtssatz
Zur Frage, ob der objektive Tatbestand erfüllt ist, muß das Straferkenntnis zunächst erkennen lassen, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände und rechtlichen Überlegungen die Abgabenschuld, deren Verkürzung dem Besch vorgeworfen wird, entstanden ist. Wird dem Besch in subjektiver Hinsicht Vorsatz angelastet, so muß die Begründung jedenfalls auch aufzeigen, daß er den Verstoß gegen die Rechtsordnung erkannt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994130257.X01Im RIS seit
07.06.2001