RS Vwgh 1997/5/28 94/13/0257

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §137 litd;
FinStrG §139;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §34;
FinStrG §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/07/31 92/13/0293 1

Stammrechtssatz

Zur Frage, ob der objektive Tatbestand erfüllt ist, muß das Straferkenntnis zunächst erkennen lassen, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände und rechtlichen Überlegungen die Abgabenschuld, deren Verkürzung dem Besch vorgeworfen wird, entstanden ist. Wird dem Besch in subjektiver Hinsicht Vorsatz angelastet, so muß die Begründung jedenfalls auch aufzeigen, daß er den Verstoß gegen die Rechtsordnung erkannt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994130257.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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