RS Vwgh 1997/5/28 94/13/0230

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §162;
BAO §167 Abs2;
UStG 1972 §11 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/11 91/13/0154 2

Stammrechtssatz

Dem Auftrag nach § 162 BAO ist nur entsprochen, wenn der tatsächliche Empfänger der Zahlungen benannt wird; mit der Nennung von Personen, die als Empfänger bezeichnet werden, ist der Aufforderung nach § 162 BAO dann nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, daß die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind. Als Empfänger kann aber anstelle einer im Ausland ansässigen "Briefkastengesellschaft" die hinter ihr stehende Person angesehen werden (Hinweis E 22.3.1995, 93/13/0076).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994130230.X05

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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