TE Vfgh Beschluss 2004/12/10 B1288/04

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Veröffentlicht am 10.12.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Bergrecht
VfGG §88

Spruch

I. Dem in der Beschwerdesache der Stadtgemeinde Bad Ischl, ..., vertreten durch die Rechtsanwälte und Rechtsanwältin Dr. J U, Mag. R B und Mag. D E, ..., gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 30. August 2004, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG 1953 keine Folge gegeben.

II. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit wird einer Gesellschaft die Bergwerksberechtigung für die Überschar "Kalksteinbruch Kerschbaumeben, Bad Ischl" verliehen.

In der von der beschwerdeführenden Gemeinde gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich sei, da die Bergwerksberechtigung eine Voraussetzung für die Erlangung der Bewilligung des Gewinnungsbetriebsplanes sei. Zwingende öffentliche Interessen würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen; ebenso wenig würden private Interessen der (bergwerksberechtigten) mitbeteiligten Partei an der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung überwiegen, weil die mitbeteiligte Partei noch keine Tätigkeit im gegenständlichen Steinbruch aufgenommen habe und ihr daher auch kein unmittelbarer wirtschaftlicher Nachteil entstehe. Dagegen könne die Umsetzung des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen und irreversiblen Nachteil bedeuten, weil sich aus der Zuordnung des Rohstoffvorkommens Konsequenzen für das weitere Verfahren nach dem MinroG, insb. für die rechtliche Position der Standortgemeinde, ergeben würden. Bereits die auf Grundlage der Bergwerksberechtigung mögliche Bewilligung der Gewinnungsbetriebsanlage und der damit in weiterer Folge verbundene Abbau habe Konsequenzen für das Ortsbild, die Luftgüte und den Tourismus.

Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligten Parteien beantragten, dem Antrag auf aufschiebende Wirkung keine Folge zu geben und begründeten dies ausführlich.

2. Gemäß §85 Abs2 VfGG 1953 kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Wie die beschwerdeführende Gemeinde selbst ausführt, ist die Bergwerksberechtigung Voraussetzung für weitere Bewilligungen nach dem MinroG, sodass einerseits die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde dazu führen würde, dass andere Verfahren nicht weiter geführt werden können. Andererseits ist in Anbetracht des Umstandes, dass ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan (bislang) nicht vorliegt und - gemäß auch dem Vorbringen der beschwerdeführenden Gemeinde - noch kein Abbau im Steinbruch begonnen wurde, ein unmittelbar drohender Nachteil für die beschwerdeführende Gemeinde nicht erkennbar.

Mit der inhaltlichen Erledigung dieses Antrages ist noch nicht über die Beschwerdelegitimation abgesprochen (vgl. VfSlg. 5548/1967).

II. Der mitbeteiligten (die Bergwerksberechtigung verliehenen) Gesellschaft waren die für die Erstattung der Äußerung zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrten Kosten nicht zuzusprechen, weil weder §88 VfGG noch eine andere Rechtsvorschrift hierfür eine Grundlage bieten (VfSlg. 14.054/1995).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1288.2004

Dokumentnummer

JFT_09958790_04B01288_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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