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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §15 Abs2;Rechtssatz
Erbringt der Beamte die Dienstleistungen im Ausland dauernd und regelmäßig, kann die Erschwerniszulage iSd § 15 Abs 2 GehG pauschaliert werden, wenngleich die (hier) belastenden Faktoren zwar naturgemäß (insbesondere jahreszeitlich bedingt) nicht stets gleichbleibend einwirken, wohl aber einer Durchschnittsbetrachtung zugänglich sind (hier: Besondere klimatische Verhältnisse iVm den besonderen Umweltbelastungen, Anfälligkeit für Krankheiten durch die von österr Verhältnissen abweichende Qualität des Trinkwassers und der Lebensmittel am Dienstort New Dehli; Hinweis E 24.10.1996, 92/12/0227).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120101.X03Im RIS seit
11.07.2001