RS Vwgh 1997/5/28 97/12/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1997
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs2;
GehG 1956 §24a Abs3;

Rechtssatz

Eine Wohnung ist nur dann als Dienstwohnung anzusehen, wenn der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben im Ausland GERADE DIESE Wohnung beziehen MUSSTE. Für die Qualifikation einer Wohnung als Dienstwohnung oder Naturalwohnung ist daher die Frage, ob der darin untergebrachte Beamte aus welchen Gründen auch immer verhalten ist, eine andere Wohnung aufrecht zu erhalten und die Kosten hiefür zu bestreiten, irrelevant.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120140.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten