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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §80 Abs2;Rechtssatz
Eine Wohnung ist nur dann als Dienstwohnung anzusehen, wenn der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben im Ausland GERADE DIESE Wohnung beziehen MUSSTE. Für die Qualifikation einer Wohnung als Dienstwohnung oder Naturalwohnung ist daher die Frage, ob der darin untergebrachte Beamte aus welchen Gründen auch immer verhalten ist, eine andere Wohnung aufrecht zu erhalten und die Kosten hiefür zu bestreiten, irrelevant.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120140.X01Im RIS seit
20.11.2000