RS Vwgh 1997/5/28 94/13/0032

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §1;
EStG 1972 §18;
EStG 1972 §19 Abs1;
EStG 1972 §19 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs1;
EStG 1988 §1;
EStG 1988 §18;
EStG 1988 §19 Abs1;
EStG 1988 §19 Abs2;
EStG 1988 §19 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 19 Abs 2 EStG 1972 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, für das sie geleistet worden sind. Dies gilt auch für die Absetzung von Sonderausgaben iSd § 18 EStG. Aus § 1 iVm § 2 Abs 1 EStG folgt, daß bei Eintritt oder bei Austritt aus der Steuerpflicht während des Kalenderjahres das während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen besteuert wird. Daraus folgt weiters, daß es für den sachlichen Anwendungsbereich des § 19 EStG auf die Vorgänge innerhalb des Bestehens der Steuerpflicht ankommt. Die strikte Zuordnungsregel des § 19 Abs 2 EStG kann - abgesehen von den im Gesetz selbst vorgesehenen Ausnahmen - nicht durchbrochen werden. Aus dem Umstand, daß in Einzelfällen - vgl die Regelung bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben und § 19 Abs 3 EStG 1988 - eine Durchbrechung des strikten Abflußprinzips gesetzlich vorgesehen ist, kann nicht auf eine Durchbrechung dieses Prinzips auch in weiteren, vom Gesetz nicht berücksichtigten Fällen geschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994130032.X08

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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