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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/04/16 96/12/0373 1Stammrechtssatz
Die Versetzung in den Ruhestand hat mit Bescheid zu erfolgen (Hinweis B 26.2.1997, 97/12/0003, 0004). Tatsächliche Vorgänge im Ruhestandsversetzungsverfahren (hier: Einholung der Zustimmungserklärung des Beamten, Verständigung von der in Aussicht genommenen Ruhestandsversetzung, Schriftsatz betreffend Verfügung der Ruhestandsversetzung) können dieses Erfordernis nicht ersetzen und keine rechtswirksame Ruhestandsversetzung herbeiführen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120034.X01Im RIS seit
25.01.2001