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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §75 Abs1;Rechtssatz
Die Einrichtung des Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 dient grundsätzlich nicht dazu, die langfristige Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zu ermöglichen, der mit diesem in keinem Zusammenhang steht; dies gebietet auch nicht die Fürsorgepflicht des (öffentlich-rechtlichen) Dienstgebers (hier: Berufsfußballer, nach zehn Jahren Karenzurlaub wurde die Verlängerung des Karenzurlaubes versagt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994120240.X03Im RIS seit
20.11.2000