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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BewG 1955 §65 Abs3;Rechtssatz
Nicht zutreffend ist die Ansicht, aus dem Wortlaut des § 65 Abs 3 BewG sei neben einer Bindung für künftige Feststellungen auch eine Bindung hinsichtlich jenes Feststellungszeitpunktes, zu dem erstmalig ein entsprechender Antrag gestellt wurde, abzuleiten. Es ist zwar richtig, daß das Gesetz die Möglichkeit eines Widerrufes des Antrages nicht vorsieht. Das Gesetz sieht aber auch nicht vor, daß ein Widerruf in einem offenen Verfahren nicht zulässig ist. Es liegt im Wesen eines jeden Antrages, daß er bis zur Rechtskraft der Entscheidung zurückgezogen werden kann. Dem steht das E 18.3.1985, 84/15/0219, deswegen nicht entgegen, weil eine Erklärung gem § 21 Abs 8 UStG 1972 keinen Antrag darstellt, der einer allenfalls mit einem Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidung bedarf. § 65 Abs 3 letzter Satz BewG kann daher nur so verstanden werden, daß ein bis zur Rechtskraft der Entscheidung aufrechter Antrag Bindungswirkung auch für künftige Feststellungen hat. Es kann in § 65 Abs 3 letzter Satz BewG daher auch keine "Sondervorschrift" zur Frage gesehen werden, daß entgegen dem allgemeinen Grundsatz einer bis zur Rechtskraft der Entscheidung zulässigen Zurückziehung eines Antrages eine solche Möglichkeit im Fall eines Antrages nach § 65 Abs 3 BewG nicht besteht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994130273.X02Im RIS seit
14.01.2002