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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §162;Rechtssatz
Hat die Abgabepflichtige, eine GmbH & Co KG, sich in eine Geschäftsbeziehung eingelassen, die nach den Aussagen des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft der Abgabepflichtigen im Verwaltungsverfahren dadurch gekennzeichnet war, daß der Kontakt mit diesem Geschäftspartner lediglich auf dem Umweg über ausländische Arbeitskräfte der Abgabepflichtigen hergestellt und die Honorierung der erbrachten Arbeitskräfteüberlassung auf dem Barzahlungswege - an wen immer - im Büro des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft der Abgabepflichtigen abgewickelt wurde, dann hat das Verhalten des für die Abgabepflichtige handelnden Geschäftsführers ihrer Komplementärgesellschaft, eine derart seltsam gestaltete Geschäftsbeziehung zu akzeptieren und aufrecht zu erhalten, jenen Abgabenverkürzungen Vorschub geleistet, denen § 162 BAO vorbeugen will (Hinweis E 2.3.1993, 91/14/0144).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994130230.X06Im RIS seit
07.06.2001