RS Vwgh 1997/5/28 93/12/0316

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §40 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §53 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/12/0315 E 28. Mai 1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/06 95/12/0122 5 (hier: Das jahrelange Sammeln von Angriffspunkten gegen einen Vorgesetzten durch die Mitarbeiter stellt keine in Form und Inhalt adäquat vorgebrachte Kritik dar. Durch eine solche Vorgangsweise wird das Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern schwer in Mitleidenschaft gezogen und ein weiteres Zusammenarbeiten - wenn schon nicht verunmöglicht - so doch erheblich erschwert).

Stammrechtssatz

Das § 38 und § 40 BDG 1979 zugrundegelegte wichtige dienstliche Interesse ist einerseits an der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, andererseits an deren Rechtmäßigkeit zu messen. Der Beamte hat zwar - genauso wie jeder andere Staatsbürger - kein subjektives Recht auf eine objektive Rechtmäßigkeit der Verwaltung, wohl aber die Verpflichtung, im Rahmen seiner Kompetenzen darum bemüht zu sein. Sofern einem Beamten im Rahmen seiner Kompetenzen eine Rechtswidrigkeit zur Kenntnis gelangt, ist er iSd § 53 Abs 1 BDG 1979 berechtigt und verpflichtet, den Dienststellenleiter über seine diesbezüglichen Bedenken zu informieren. Diese Bedenken müssen nicht unbedingt richtig sein; sie müssen aber nach der jeweiligen Lage des Falles vertretbar sein und jedenfalls nicht wider besseres Wissen des Meldungslegers erfolgen. Sie dürfen auch weder in Form und Inhalt noch durch mehrfaches Insistieren die Grenzen des normalen Umgangstones und einer sachlichen Kritik überschreiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993120316.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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