RS Vwgh 1997/5/28 95/13/0287

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §37 Abs1;
EStG 1988 §37 Abs6 idF 1993/818;
EStG 1988 §37 Abs7;
EStG 1988 §38 Abs1;
EStG 1988 §67 Abs1;
EStG 1988 §67 Abs7;
SteuerreformG 1993 Art1 Z22f;

Rechtssatz

§ 37 und § 38 EStG 1988 finden sich in dem mit dem Wort "Tarif" überschriebenen dritten Teil des EStG 1988. Eine Aussage des Inhaltes, daß die Tarifermäßigung für die dort genannten Einkommensteile nur für Einkünfte bestimmter der in § 2 Abs 3 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten gelten sollten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Gewährt das Gesetz für bestimmte Einkommensteile eine Tarifbegünstigung, ohne sie auf Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu beschränken, dann steht diese Tarifbegünstigung dem Abgabepflichtigen zu, der die Tatbestandsvoraussetzungen der Tarifbegünstigung verwirklicht. Einer zusätzlichen gesetzlichen Anordnung des Inhaltes, daß Bezieher bestimmter Einkunftsarten von der gesetzlich normierten Tarifbegünstigung umfaßt seien, bedarf es hiezu nicht; dafür spricht auch, daß sich der Gesetzgeber des SteuerreformG 1993, BGBl 818, dazu veranlaßt sah, dem § 37 EStG 1988 einen Absatz anzufügen, womit die bis dahin geltende Rechtslage iS eines Ausschlusses von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von der in Rede stehenden Tarifbestimmung umgestaltet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130287.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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