RS Vwgh 1997/5/28 94/13/0219

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §34 Abs1;
BAO §39 Z5;
BAO §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/20 93/13/0210 1 (hier: Fehlen einer ausreichenden Bindung der Vermögensverwendung iSd § 39 Z 5 BAO)

Stammrechtssatz

Nach dem im § 41 Abs 1 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit müssen die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, daß auf Grund der Satzung die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden können (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar 476). Die Ansicht, daß bei undeutlich formulierter Satzung hinsichtlich des Vereinszweckes die tatsächliche Geschäftsführung als Interpretationshilfe heranzuziehen ist, findet im Gesetz keine Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994130219.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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