Ist die Anwendung von § 162 BAO zulässig, so bleibt für eine Glaubhaftmachung von Aufwendungen iSd § 138 BAO bzw für eine Schätzung der Aufwendungen gemäß § 184 BAO kein Raum, weil sonst das Ziel des § 162 BAO nicht erreicht würde (Hinweis E 10.1.1958, 1176/56, VwSlg 1754 F/1958).