RS Vwgh 1997/5/28 96/12/0301

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
DienstrechtsG Krnt 1994 §14 Abs1 idF 1996/058;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/02/26 96/12/0242 5

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ist bei Vorliegen eines nicht besserungsfähigen gesundheitlichen Gebrechens auch zu untersuchen, ob durch die weitere konkrete Dienstleistung für den Beamten real die Gefahr einer Verschlimmerung seines Zustandes (Gesundheitszustandes) gegeben ist oder durch die Dienstleistung eine objektiv unzumutbare Unbill (zB dauernde wesentliche Schmerzen) gegeben wäre (Hinweis E 18.12.1991, 90/12/0272).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120301.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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