Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §148;Rechtssatz
Daß die objektive Rechtswidrigkeit der Überschreitung des Prüfungsauftrages durch die Prüfungsorgane eine Rechtswidrigkeit der auf den Ergebnissen der überschießenden Prüfungshandlungen basierenden Abgabenbescheide nicht nach sich ziehen kann, folgt aus § 166 BAO. Die gesetzlichen Vorschriften über die Gestaltung abgabenbehördlicher Prüfungen enthalten kein Beweisverwertungsverbot für die Ergebnisse solcher Prüfungen, mit welchen diese Vorschriften verletzt wurden (Hinweis E 28.1.1980, 3431/78; E 22.12.1993, 91/13/0128, 0133; E 24.9.1996, 93/13/0018; E 26.11.1996, 92/14/0212).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994130200.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013