RS Vwgh 1997/5/28 94/13/0200

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §148;
BAO §150;
BAO §166;

Rechtssatz

Daß die objektive Rechtswidrigkeit der Überschreitung des Prüfungsauftrages durch die Prüfungsorgane eine Rechtswidrigkeit der auf den Ergebnissen der überschießenden Prüfungshandlungen basierenden Abgabenbescheide nicht nach sich ziehen kann, folgt aus § 166 BAO. Die gesetzlichen Vorschriften über die Gestaltung abgabenbehördlicher Prüfungen enthalten kein Beweisverwertungsverbot für die Ergebnisse solcher Prüfungen, mit welchen diese Vorschriften verletzt wurden (Hinweis E 28.1.1980, 3431/78; E 22.12.1993, 91/13/0128, 0133; E 24.9.1996, 93/13/0018; E 26.11.1996, 92/14/0212).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994130200.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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