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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Als subsidärer Rechtsbehelf scheidet ein Feststellungsbescheid ua auch dann aus, wenn das andere Verfahren, in dem die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage zu entscheiden ist, im Hinblick auf eingetretene Verjährung nicht zielführend in Gang gesetzt werden kann oder hierüber bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120115.X01Im RIS seit
25.01.2001