RS Vwgh 1997/5/28 97/12/0115

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;

Rechtssatz

Als subsidärer Rechtsbehelf scheidet ein Feststellungsbescheid ua auch dann aus, wenn das andere Verfahren, in dem die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage zu entscheiden ist, im Hinblick auf eingetretene Verjährung nicht zielführend in Gang gesetzt werden kann oder hierüber bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120115.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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