RS Vwgh 1997/5/28 94/13/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1997
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: SWK Nr. 31/2006, S 872 - S 878;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/24 94/13/0133 1

Stammrechtssatz

§ 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972 begnügt sich nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, daß ein (irgendein) Unternehmer die in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen erbracht hat, es muß der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat. § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972 fordert aber für die eindeutige Feststellung des liefernden (oder leistenden) Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß in einer Rechnung iSd § 11 UStG 1972 sowohl der richtige Name ALS AUCH die richtige Adresse angegeben sein muß. Es kann daher auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (Hinweis E 14.1.1991, 90/15/0042). Weisen Rechnungen, auf Grund derer Vorsteuern geltend gemacht wurden, keine oder eine unrichtige Anschrift des laut Rechnung liefernden Unternehmens auf, so ist dieser Umstand geeignet, eine die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigende neu hervorgekommmene Tatsache darzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994130230.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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