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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die zollamtlich bestätigte Ausfuhrbescheinigung stellt eine öffentliche Urkunde dar. Eine öffentliche Urkunde kann von der Behörde für unrichtig erklärt werden, wenn sich ihre Unrichtigkeit herausstellt (Hinweis E 24.1.1996, 92/13/0306, 0307). Ein solches, einen Beurkundungsvorgang darstellendes Anbringen eines Stempels (hier: "ungültig") in der von der Zollbehörde ausgestellten öffentlichen Urkunde stellt keine Anwendung physischen Zwanges dar (Hinweis E 20.12.1996, 96/02/0284).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996130032.X01Im RIS seit
20.11.2000