RS Vwgh 1997/5/28 97/12/0118

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/12/0007 E 14. März 1988 VwSlg 12669 A/1988 RS 2

Stammrechtssatz

Die "Weiterbelassung" einer Naturalwohnung durch vorläufige Nichterlassung eines Entziehungsbescheides stellt keine Gestattung nach § 80 Abs 9 BDG 1979 dar. Eine Gestattung nach § 80 Abs 9 setzt vielmehr voraus, dass dem in dieser Bestimmung genannten Personenkreis kein subjektives Recht auf Benützung der Naturalwohnung (mehr) zusteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120118.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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