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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §80 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/12/0007 E 14. März 1988 VwSlg 12669 A/1988 RS 2Stammrechtssatz
Die "Weiterbelassung" einer Naturalwohnung durch vorläufige Nichterlassung eines Entziehungsbescheides stellt keine Gestattung nach § 80 Abs 9 BDG 1979 dar. Eine Gestattung nach § 80 Abs 9 setzt vielmehr voraus, dass dem in dieser Bestimmung genannten Personenkreis kein subjektives Recht auf Benützung der Naturalwohnung (mehr) zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120118.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011