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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/13/0153 E 28. Mai 1997 96/15/0158 E 10. September 1998Rechtssatz
Der Pauschbetrag des § 34 Abs 8 zweiter Satz EStG 1988 steht für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes mangels entsprechender Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes auch dann zu, wenn der Wohnort des Kindes im Ausland liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996130109.X03Im RIS seit
20.11.2000