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32 SteuerrechtNorm
EStG 1988 §103 Abs1;Rechtssatz
Ein Zuzugsbegünstigungsbescheid ist nach § 103 EStG 1988 alter Fassung für einen bestimmten Zeitraum zu erlassen. Im Hinblick auf § 2 Abs 1 EStG 1988 ist dieser Zeitraum iSd § 103 EStG 1988 jeweils auf ein entsprechendes Kalenderjahr zu beziehen. Die Bestimmung des § 103 EStG idF BGBl 1993/818 ist iSd Art 1 Z 65 SteuerreformG 1993 im Falle der Veranlagung der Einkommensteuer "erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994" anzuwenden. Bei verständiger Würdigung dieser Übergangsbestimmung bedeutet dies, daß § 103 EStG idF BGBl 1993/818 erstmals für solche Zeiträume präjudiziell ist, die nach dem 31.12.1993 gelegen sind (Hinweis E 22.2.1995, 94/13/0089).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996130110.X01Im RIS seit
20.11.2000