RS Vwgh 1997/5/28 96/13/0110

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §103 Abs1;
EStG 1988 §103 idF 1993/818;
EStG 1988 §112a;
EStG 1988 §2 Abs1;
SteuerreformG 1993 Art1 Z65;

Rechtssatz

Ein Zuzugsbegünstigungsbescheid ist nach § 103 EStG 1988 alter Fassung für einen bestimmten Zeitraum zu erlassen. Im Hinblick auf § 2 Abs 1 EStG 1988 ist dieser Zeitraum iSd § 103 EStG 1988 jeweils auf ein entsprechendes Kalenderjahr zu beziehen. Die Bestimmung des § 103 EStG idF BGBl 1993/818 ist iSd Art 1 Z 65 SteuerreformG 1993 im Falle der Veranlagung der Einkommensteuer "erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994" anzuwenden. Bei verständiger Würdigung dieser Übergangsbestimmung bedeutet dies, daß § 103 EStG idF BGBl 1993/818 erstmals für solche Zeiträume präjudiziell ist, die nach dem 31.12.1993 gelegen sind (Hinweis E 22.2.1995, 94/13/0089).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996130110.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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