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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §15 Abs2;Rechtssatz
Die Bemessung der Erschwerniszulage hat aus einer Gesamtschau zu erfolgen, und zwar aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten am Dienstort im fraglichen Zeitraum und nicht aufgrund einer "Punktetabelle", der als Beilage zu den sogenannten Auslandsbesoldungsrichtlinien ebensowenig normative Kraft zukommt wie den Richtlinien selbst (Hinweis E 18.12.1996, 96/12/0085).
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120101.X01Im RIS seit
11.07.2001