RS Vwgh 1997/5/28 95/12/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §45 Abs3 impl;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/07/0162 E 23. November 1982 VwSlg 10895 A/1982 RS 2

Stammrechtssatz

Als Sachverständige kommen nur physische Personen in Betracht. Die Pflicht zur Gewährung des Parteiengehörs betreffend Sachverständigengutachten umfasst auch die Bekanntgabe der Namen der Sachverständigen an die Partei, da diese anderenfalls nicht in die Lage versetzt wird, allfällige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen oder seine Eignung vorzubringen.

Schlagworte

Befangenheit von SachverständigenSachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)ParteiengehörParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehör SachverständigengutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120050.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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