RS Vwgh 1997/5/30 97/02/0042

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Veröffentlicht am 30.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Die Bestellung des Lenkers eines KFZ zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG ist rechtswirksam nicht möglich, weil es sich bei der Bestellung einer Person in Ansehung eines einzelnen Fahrzeugs im Hinblick auf den "Umfang" dieser Bestellung entsprechend dem Sprachgebrauch und Sinngehalt dieser Vorschrift nicht um einen räumlich oder sachlich abgegrenzten "Bereich des Unternehmens" (§ 9 Abs 2 VStG) handelt. Der Versuch, durch eine solche Bestellung die Rechtslage betreffend die Unmöglichkeit der Abwälzung der Verantwortung des Zulassungsbesitzers auf den Lenker zu umgehen, muß daher fehlschlagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020042.X04

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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