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64 Besonderes Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine willkürliche Verleihung einer schulfesten Leiterstelle; kein Anwendungsfall des Bundes-GleichbehandlungsG aufgrund der von der Behörde angenommenen besseren Eignung der Mitbewerberin; sorgfältige Prüfung der für die Betrauung mit einer Schulleiterstelle maßgeblichen Kriterien wie zB der Fähigkeit zur MenschenführungRechtssatz
Keine Präjudizialität des §43 Bundes-GleichbehandlungsG.
Die Behörde hat angenommen, daß die beteiligte Partei für die in Rede stehende Funktion besser geeignet sei als der Beschwerdeführer. Daher liegt kein nach §43 des Bundes-GleichbehandlungsG, BGBl. 100/1993, zu beurteilendes Problem vor.
Die vorschlagsberechtigten Schulbehörden des Bundes und die entscheidende Landesregierung haben sich besonders sorgfältig mit der Frage auseinandergesetzt, welcher der beiden sich bewerbenden Personen der Vorzug zu geben ist. Wenn die Schulbehörden des Bundes ein Anhörungsverfahren durchführten, ist dagegen nichts einzuwenden. Für Personalentscheidungen kann u.a. der persönliche Eindruck des Kandidaten/der Kandidatin von ausschlaggebender Bedeutung sein.
Die Landesregierung hat die Fähigkeit zur Menschenführung und zur Verwaltung einer Schule als maßgebendes Kriterium für einen Schulleiter betrachtet. Damit steht sie in Einklang mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 12.102/1989, S 709).
Daran ändert auch nichts, wenn die Behörde nicht zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt hat, daß dieser Offizier der Reserve ist und ein Universitätsstudium begonnen hat.
Schlagworte
Dienstrecht, Lehrer, Gleichbehandlung, LandeslehrerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1950.1995Dokumentnummer
JFR_10048870_95B01950_01