Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Feststellung, ob eine Person dauernd stark gehbehindert ist, ist Gegenstand des Beweises durch einen ärztlichen Amtssachverständigen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995020188.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.03.2010