RS Vwgh 1997/5/30 97/02/0094

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Veröffentlicht am 30.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BArbSchV;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/13 93/02/0181 3

Stammrechtssatz

Auch im Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber (zur Vertretung nach außen Berufene, Beauftragte, Bevollmächtigte) nur entschuldigt, wenn er geeignete Maßnahmen (einschließlich eines wirksamen Kontrollsystems) ergriffen hat um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu gewährleisten (Hinweis E 12.11.1993, 91/19/0188).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020094.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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