TE Vfgh Erkenntnis 2004/12/13 B216/04

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Veröffentlicht am 13.12.2004
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
ASVG §341 ff
BeitragsO der Ärztekammer für Oö
UmlagenO der Ärztekammer für Oö
EG Art234

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags eines Arztes auf Überweisung von Honorarzahlungen der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse auf ein Konto nach seiner freien Wahl; keine Präjudizialität der Bestimmungen der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Oberösterreich betreffend die dem Beschwerdeführer standesrechtlich auferlegte Verpflichtung zur Führung eines Verrechnungskontos ("Pflichtkonto") bei der OÖ Landesbank; keine Verpflichtung der Landesberufungskommission zur Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Arzt für Allgemeinmedizin mit Sitz in Braunau; er hat mit der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse einen Einzelvertrag geschlossen.

Mit einem an die paritätische Schiedskommission für Oberösterreich gerichteten Schriftsatz vom 9. März 2003 begehrte der Beschwerdeführer, die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse "schuldig" zu erkennen, "in Hinkunft Honorarzahlungen an den Antragsteller auf ein Konto nach freier Wahl des Antragstellers [sc. nicht auf das nach den Bestimmungen der Umlagen- und der Beitragsordnung der Ärztekammer für Oberösterreich einzurichtende "Pflichtkonto"] zu überweisen, dies jedoch lediglich eingeschränkt für die um die Pflichtbeiträge des Antragstellers bei der OÖ Ärztekammer verminderte Honorarzahlung".

2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesberufungskommission für Oberösterreich vom 24. November 2003 wurde dieser Antrag abgewiesen.

Begründend heißt es dazu:

"Die Zusammenarbeit der OÖ Ärztekammer mit der OÖ Landesbank besteht bereits seit 1. Jänner 1924. Ab diesem Zeitpunkt wurde die damalige OÖ Landeshypothekenanstalt als

zentrale Verrechnungsstelle für die Wohlfahrtskasse im Rahmen des 'wirtschaftlichen Verbandes der Ärzte OÖ' gewählt. Seit damals besteht auch die Verpflichtung eines niedergelassenen Arztes, bei diesem Institut ein Pflichtkonto zu unterhalten.

Mit 1. Jänner 1950 übernahm die Ärztekammer für OÖ die Wohlfahrtskasse mit allen Rechten und Pflichten als Einrichtung der Ärztekammer für OÖ. Die Führung eines Pflichtkontos bei der OÖ Landesbank ist daher auch in den Gesamt- und Einzelvertrag eines Kassenarztes mit der oÖ Gebietskrankenkasse eingeflossen, da die entsprechenden Verpflichtungen in der Beitragsordnung und in der Umlageordnung festgehalten wurden.

Grundlage für die Einführung der Verpflichtung der niedergelassenen Ärzte zur Führung des Pflichtkontos bei der OÖ Landesbank war die Auslagerung von administrativen Arbeiten der Ärztekammer für OÖ an die OÖ Landesbank.

Durch diese Auslagerung wird der administrative Aufwand der Wohlfahrtskasse bzw. nunmehr der Ärztekammer für OÖ entsprechend verringert.

Die Beitragserhebung erfolgt bei den angestellten Ärzten über den Dienstgeber. Bei mehr als 2.700 angestellten Ärzten, die monatlich die Beiträge über den Dienstgeber leisten und an die Kammer abführen, bedeutet dies über 32.000 Buchungen im Jahr, damit verbunden ist ein hoher Aufwand, da rund 50% eines Dienstplatzes mit 40 Wochenstunden für diese Tätigkeit gebunden wird.

Für derzeit 2.300 niedergelassene Ärzte ist im Gegensatz dazu praktisch kein Aufwand erforderlich, da die Beitragsvorschreibung, Beitragseinhebung und Erfassung der Zahlungen im Programm der Ärztekammer (welches auf dem Großrechner der Landesbank läuft) erfolgt. Das bedeutet, dass Mitarbeiter der OÖ Landesbank die Listen händisch buchen bzw. Datenträger einlesen und bearbeiten.

Wenn auch diese Tätigkeiten von den Mitarbeitern der Wohlfahrtskasse durchgeführt werden müssten, ist analog zu den angestellten Ärzten mit einem zusätzlichen Personalaufwand von rund 20 Wochenstunden zu rechnen. Dadurch würden zusätzlich jährliche Personalkosten inklusive Lohnnebenkosten in Höhe von EUR 14.500,-- anfallen. Weiters müssten rund 35% Regiekosten für den Arbeitsplatz, die Beheizung, Computer, etc. gerechnet werden. Die Gesamtsumme der zusätzlichen Belastung wird bei rund EUR 20.000,-- im Jahr liegen. Diese müssten wiederum auf alle Kostenverursacher umgelegt werden. Umgerechnet auf den einzelnen Kassenarzt entspreche dies einer Mehrbelastung von rund EUR 15,-- und zwar auch dann, wenn das Mitglied - was weit überwiegend der Fall ist - mit Kontoführung des Verrechnungskontos über die OÖ Landesbank zufrieden ist.

Dazu kommt, dass die Beitragseinhebung der niedergelassenen Ärzte wiederum EDV-unterstützt erfolgen müsste und daher ein entsprechendes EDV-Programm zu erstellen und regelmäßig zu warten wäre. Nach Kalkulationen der Ärztekammer für OÖ würde dies die niedergelassenen Ärzte nochmals mit mindestens EUR 25,- pro Jahr belasten. Bei Wegfall des verpflichteten Verrechnungskontos müsste daher die Umlage für die Kassenärzte um durchschnittlich jeweils EUR 40,-- pro Jahr erhöht werden.

Die Kosten des derzeitigen Verrechnungskontos bei der OÖ Landesbank betragen EUR 4,-- pro Quartal plus Portospesen und können als Pflichtbeitrag in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden, wodurch sich bei einer 50%igen Steuerprogression eine monatliche Nettobelastung von EUR 0,67 ergibt. Dieses Verrechnungskonto ist kein Vollkonto, sondern nur ein Durchlaufkonto zur Berechnung und Verbuchung der Beiträge, andere Transaktionen - ausgenommen die Beitragsleistung zum System der Gemeindeärzte - sind nicht möglich. Dieses Konto wird auch nicht mit Soll- oder Habenzinsen geführt. Auch gibt es keine Zeilen[-] oder Buchungsgebühren, Bankomat- oder Kreditkarten. Nach der Beitragsvorschreibung und Einhebung werden die Sachleistungshonorare auf das vom Arzt angegebene Geschäfts-Konto bei der Bank des Vertrauens überwiesen.

Auf der Basis dieses ermittelten Sachverhaltes kommt die Landesberufungskommission für OÖ zu folgendem Ergebnis:

In der Verpflichtung der niedergelassenen Ärzte zur Führung des Pflichtkontos wird lediglich eine Auslagerung von Aufgaben der Ärztekammer an einen privaten Unternehmer gesehen. Diese Auslagerung ist auch sachlich gerechtfertigt, weil dadurch den Kammermitgliedern Aufwendungen erspart werden, die sie ansonsten im Wege einer erhöhten Beitragsleistung aufbringen müssten.

EU-rechtliche Konsequenzen sind bei dieser Vorgangsweise zum einen deshalb nicht zu sehen, weil der Berufungswerber selbst nur die bloße Möglichkeit der Beauftragung von Banken aus dem EU-Ausland erwähnt, jedoch selbst keine konkrete Absicht bekannt gibt, ein Konto anstelle des Pflichtkontos bei einer Bank im EU-Ausland zu beabsichtigen. Dazu kommt, dass nach Meinung der Landesberufungskommission für OÖ diese Frage entweder im Rechtsverhältnis des Berufungswerbers mit der Ärztekammer für OÖ oder aber von Banken aufzuzeigen ist, die durch diese Regelung allenfalls im Wettbewerb beeinträchtigt sind.

Bei Streitigkeiten aus dem Einzelvertrag - dies ist zentrale Aufgabe der Landesberufungskommission für OÖ - ist nach Meinung der Landesberufungskommission für OÖ eine allfällige EU-Rechtswidrigkeit der Beitrags- und Umlageordnung der Ärztekammer für OÖ nicht zu prüfen."

3. Gegen diesen - keinem weiteren Rechtszug unterliegenden (§345 Abs3 iVm §346 Abs7 ASVG) - Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, worin die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, ohne eine Gegenschrift zu erstatten. Die Ärztekammer für Oberösterreich (im Folgenden: Ärztekammer) hat eine schriftliche Äußerung zum Gegenstand erstattet.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Abschnitt G ("Rechnungslegung und Honorarüberweisung") Pkt. 2 der im vorliegenden Fall maßgebenden, zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (für die Träger der Krankenversicherung) und der Ärztekammer als Teil des Gesamtvertrages vereinbarten Honorarordnung 2001 lautet auszugsweise:

"2. Honorarüberweisung

a) Auf Grund der termingerecht erfolgten Rechnungslegung ... erhält der Vertragsarzt für seine vertragsärztliche Tätigkeit im zweiten und dritten Monat im Kalendervierteljahr eine Vorauszahlung in der Höhe von 34,05 % vom Durchschnittshonorar pro Quartal der ersten drei Quartale des Vorjahres.

Sollte eine Durchschnittsberechnung unter Zugrundelegung der ersten drei Quartale des Vorjahres infolge persönlicher Verhinderung des Vertragsarztes an der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in dieser Zeit nicht möglich sein, werden für die Berechnung ersatzweise vorangehende Quartale herangezogen. Die Vorauszahlung wird in ganzen Euro (ohne Nachkommastellen) angewiesen.

Die Restzahlung erfolgt jeweils im vierten Monat nach Ende des Quartals[,] für [das] die vertragsärztliche Leistung erbracht wurde.

b) Die Vorauszahlung und Restzahlung erfolgt mit 5. des Monats der Fälligkeit auf das Pflichtkonto des Vertragsarztes bei der OÖ Landesbank Linz.

c) ..."

2.1. Gemäß §2 der Beitragsordnung zur Wohlfahrtskasse der Ärztekammer haben die Mitglieder der Wohlfahrtskasse ihre "Sachleistungshonorare" über das jeweilige Pflichtkonto bei der OÖ Landesbank Linz zu führen.

§4 der Beitragsordnung lautet auszugsweise samt Überschrift:

"§4 Vorschreibung, Einhebung und Fälligkeit der Beiträge

(1) ...

(2) Die Vorschreibung und Einhebung der entsprechenden Beiträge erfolgt auftrags der Kammer über die Datenverarbeitungsanlage bei der OÖ. Landesbank.

(3) - (4) ...

(5) Jene Mitglieder, die ausschließlich freiberuflich tätig sind, ... sind verpflichtet, zur Sicherung und Deckung der Beitragsleistungen bei der OÖ. Landesbank in Linz ein jeweils gedecktes Konto zu unterhalten und auf Verlangen der Kammer entsprechend zu ergänzen sowie gegebenenfalls der OÖ. Landesbank einen Abbuchungsauftrag für die Beiträge zu erteilen.

...

(6) - (7) ...

(8) Sämtliche im Wege der OÖ. Landesbank Linz vorgeschriebene persönliche Beiträge sind monatlich zugleich mit der Vorschreibung fällig; andere Beiträge mit Ablauf von vier Wochen nach Bekanntgabe der Beitragsvorschreibung. ..."

2.2. Gemäß §3 Abs4 der Umlagenordnung der Ärztekammer ist die Kammerumlage jener Ärzte, die (auch) freiberuflich tätig sind, "auftrags der Ärztekammer über die Datenverarbeitungsanlage der OÖ. Landesbank" vorzuschreiben und einzuheben. Jene Kammermitglieder, die ausschließlich freiberuflich tätig sind, sind gemäß §3 Abs6 der Umlagenordnung verpflichtet, zur Sicherung und Deckung der Kammerumlagen bei der OÖ Landesbank Linz ein jeweils gedecktes Konto zu unterhalten und auf Verlangen der Ärztekammer entsprechend zu ergänzen sowie gegebenenfalls der OÖ Landesbank einen Abbuchungsauftrag für die Kammerumlage zu erteilen. Kammermitglieder, die (noch) kein Verrechnungskonto bei der OÖ Landesbank eröffnet haben, haben - zur Deckung des dadurch verursachten Mehraufwandes - einen Zuschlag zur Kammerumlage zu leisten (vgl. §3 Abs4).

3.1. Gemäß §341 Abs1 ASVG werden die Beziehungen zwischen den Trägern der sozialen Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten durch Gesamtverträge geregelt; diese sind privatrechtliche Normenverträge, die, soweit sie Rechte und Pflichten der Ärzte und Krankenversicherungsträger als Parteien des Einzelvertrages regeln, unmittelbar zu dessen Inhalt werden (§341 Abs3 ASVG; vgl. VfSlg. 15.697/1999 mwN).

Der Gesamtvertrag hat ua. die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte, insbesondere auch ihren Anspruch auf Vergütung der ärztlichen Leistung, zu regeln (§342 Abs1 Z3 ASVG); dazu zählt auch die Festlegung der Modalitäten der Zahlung des vertragsärztlichen Honorares.

3.2. Streitigkeiten zwischen den Parteien des Gesamtvertrages über dessen Auslegung und Anwendung sind in erster Instanz vor der Landesschiedskommission (§345a Abs2 Z1 ASVG) und in zweiter Instanz vor der Bundesschiedskommission (§346 Abs1 ASVG) auszutragen, zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Partnern eines Einzelvertrages, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, ist hingegen in erster Instanz die paritätische Schiedskommission (§344 Abs1 ASVG), in zweiter Instanz die Landesberufungskommission (§345 Abs2 Z1 ASVG) zuständig. Die Zuständigkeit der letztgenannten Behörden schließt auch die Kompetenz ein, bei Feststellung des Inhalts des Einzelvertrages vorfrageweise die Gültigkeit von Bestimmungen des Gesamtvertrages zu beurteilen, die sie - ihre Gültigkeit vorausgesetzt - als Inhalt des jeweils in Rede stehenden Einzelvertrages ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hätten.

Soweit daher als notwendiges Element der rechtlichen Beurteilung durch die zur Entscheidung über den Einzelvertrag berufenen Behörden auch Fragen der Gültigkeit (und damit insoweit auch des "ob" der Einwirkung der betreffenden Bestimmungen des Gesamtvertrages auf den Einzelvertrag) zu prüfen sind, gleicht der Gegenstand der rechtlichen Beurteilung zwar jenem der Landesschiedskommission (bzw. der Bundesschiedskommission) bei der Entscheidung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages (vgl. Mosler, in: Strasser [Hrsg.], Arzt und gesetzliche Krankenversicherung [1995] 403); die bloß vorfrageweise Beurteilung der Gültigkeit des Gesamtvertrages vermag allerdings für die zur Entscheidung über die Gültigkeit des Gesamtvertrages zuständige Landesschiedskommission keine Bindungswirkung zu entfalten (zuletzt VfSlg. 16.463/2002 mwN).

4. Die im vorliegenden Fall maßgebende Honorarordnung sieht vor, dass die OÖ Gebietskrankenkasse das den Vertragsärzten gebührende Honorar auf deren "Pflichtkonto" bei der OÖ Landesbank zu überweisen hat.

Die Beschwerde wendet sich der Sache nach allein gegen die dieser Bestimmung zugrunde liegende, dem Beschwerdeführer - als freiberuflich tätigem Kammermitglied - standesrechtlich auferlegte Verpflichtung zur Führung eines Verrechnungskontos ("Pflichtkontos") bei der OÖ Landesbank.

4.1. Im Beschwerdefall hatte die belangte Behörde indes nur die oben wiedergegebene Bestimmung des Gesamtvertrages anzuwenden. Der Gesamtvertrag regelt nicht die Rechtsbeziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung (wozu die Parteien des Gesamtvertrages auch gar nicht berufen wären), insbesondere auch nicht die Verpflichtung zur Führung eines Pflichtkontos, sondern er knüpft bloß an den Umstand an, dass ein Vertragsarzt in Oberösterreich über ein solches - nach standesrechtlichen Bestimmungen verpflichtend einzurichtendes - Konto verfügt.

4.2. Die zur Einrichtung eines Kontos bei der OÖ Landesbank verpflichtenden Vorschriften der Beitrags- und der Umlagenordnung der Ärztekammer - es handelt sich jeweils um Verordnungen iS des Art139 B-VG (vgl. zB VfSlg. 15.549/1999, 16.188/2001) - waren daher weder von der belangten Behörde anzuwenden, noch sind sie vom Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die vorliegende Beschwerde anzuwenden (vgl. VfSlg. 15.473/1999, S 403). Allfällige verfassungsrechtliche Bedenken gegen die mehrfach erwähnte berufsrechtliche Regelung, wie sie in der Beschwerde vorgetragen werden, können daher in diesem Verfahren auch nicht erörtert werden.

4.3. Aus den gleichen Gründen war in diesem Verfahren von der belangten Behörde auch nicht zu beurteilen, ob die seit dem Jahre 1924 bestehende Verpflichtung der Vertragsärzte im Land Oberösterreich zur Führung eines Pflichtkontos in jeder Hinsicht dem Gemeinschaftsrecht entspricht (was im Übrigen als Prüfung einer "bestehenden Beihilferegelung" in der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Kommission läge - vgl. EuGH Rs C-39/94, SFEI, Slg. 1996, I-3547, Rz 41 ff mwN; siehe auch VfSlg. 14.805/1997 mwN).

Die belangte Behörde hat daher mit Blick auf das Gemeinschaftsrecht weder Willkür geübt, noch war sie verpflichtet, zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts aus dem Blickwinkel des vorliegenden Falles eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, sodass sich der Beschwerdevorwurf, die Behörde habe durch die Unterlassung eines Ersuchens um Vorabentscheidung den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl. VfSlg. 14.390/1995), als unbegründet erweist.

5. Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen somit nicht vor. Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt hätte.

Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Ob die Behörde das Gesetz in jeder Hinsicht richtig angewendet hat, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer sogenannten Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag richtet, der gemäß Art133 Z4 B-VG nicht mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden kann (zB VfSlg. 3975/1961, 6760/1972, 7121/1973, 7654/1975, 9541/1982 mwN).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

6. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs4 erster Satz VfGG).

Schlagworte

Ärztekammer, EU-Recht, Sozialversicherung, Ärzte Versorgung, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B216.2004

Dokumentnummer

JFT_09958787_04B00216_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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