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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/04/24 95/12/0248 1 (hier: Kein als Spruch gekennzeichneter Teil der Erledigung, Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid; Mitteilung der Rechtsansicht ohne Anhaltspunkt für eine normative Regelung gegenüber dem Adressaten der Erledigung)Stammrechtssatz
Bei Zweifel über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form einer Erledigung (hier: Briefform, fehlende Behördenbezeichnung, unleserliche Unterschrift) ist eher zu schließen, daß kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung (Hinweis E 22.11.1986, 84/11/0115) vorliegt.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020134.X01Im RIS seit
20.11.2000