RS Vwgh 1997/5/30 97/02/0134

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Veröffentlicht am 30.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/24 95/12/0248 1 (hier: Kein als Spruch gekennzeichneter Teil der Erledigung, Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid; Mitteilung der Rechtsansicht ohne Anhaltspunkt für eine normative Regelung gegenüber dem Adressaten der Erledigung)

Stammrechtssatz

Bei Zweifel über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form einer Erledigung (hier: Briefform, fehlende Behördenbezeichnung, unleserliche Unterschrift) ist eher zu schließen, daß kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung (Hinweis E 22.11.1986, 84/11/0115) vorliegt.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020134.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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