RS Vwgh 1997/5/30 97/02/0042

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Veröffentlicht am 30.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §44a Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/19 93/03/0220 1 (hier: Die belBeh hat es unterlassen, im Spruch zum Ausdruck zu bringen, welcher KONKRETE Zustand des Fahrzeuges im einzelnen als jeweils vorschriftswidrig anzusehen war).

Stammrechtssatz

§ 103 Abs 1 Z 1 KFG allein ist keine verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG; es ist vielmehr erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen, welche bestimmte Vorschrift des KFG oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung im Einzelfall verletzt wurde (Hinweis E 22.1.1988, 88/18/0057; hier: Übertretung nach § 101 Abs 1 lit a KFG).

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020042.X05

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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