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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/01/19 93/03/0220 1 (hier: Die belBeh hat es unterlassen, im Spruch zum Ausdruck zu bringen, welcher KONKRETE Zustand des Fahrzeuges im einzelnen als jeweils vorschriftswidrig anzusehen war).Stammrechtssatz
§ 103 Abs 1 Z 1 KFG allein ist keine verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG; es ist vielmehr erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen, welche bestimmte Vorschrift des KFG oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung im Einzelfall verletzt wurde (Hinweis E 22.1.1988, 88/18/0057; hier: Übertretung nach § 101 Abs 1 lit a KFG).
Schlagworte
Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020042.X05Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017