Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §82 Abs4;Rechtssatz
Selbst wenn das internationale Unterscheidungszeichen des Heimatstaates bereits in das nationale Kennzeichen integriert ist, muß in Österreich zusätzlich ein Unterscheidungszeichen des Heimatstaates am KFZ angebracht sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020048.X01Im RIS seit
07.06.2001