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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7;Rechtssatz
Nach der ständigen Judikatur des VfGH ist ein - gesetzmäßiger - Bescheid nicht gleichheitswidrig, wenn die Behörde ein Gesetz abweichend von ihrer sonstigen Praxis in einem Einzelfall anwendet. Es hat niemand einen Anspruch darauf, daß sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996190965.X02Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015