RS Vwgh 1997/5/30 96/19/0965

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art7;
StGG Art2;

Rechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des VfGH ist ein - gesetzmäßiger - Bescheid nicht gleichheitswidrig, wenn die Behörde ein Gesetz abweichend von ihrer sonstigen Praxis in einem Einzelfall anwendet. Es hat niemand einen Anspruch darauf, daß sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190965.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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