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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG 1994 §49 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/02/0098 E 30. Mai 1997 97/02/0099 E 30. Mai 1997Rechtssatz
Das Wort "täglich" in § 3 Abs 1 Z 21 Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten BGBl 1974/39, ist dahingehend zu verstehen, daß damit eine Einwirkung PRO EINZELNEM (Arbeitstag) Tag gemeint ist, nicht also dahin, daß die Einwirkung JEDEN (Arbeitstag) Tag erfolgen muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020096.X01Im RIS seit
20.11.2000