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19/05 MenschenrechteNorm
AufG 1992 §6 Abs2;Rechtssatz
Nach § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 ist eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen durch die Behörde jedenfalls in Ansehung von rechtskräftig abgewiesenen Asylwerbern nicht vorgesehen, wenn diese sich nach rechtskräftigem Abschluß ihres Asylverfahrens schon längere Zeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (Hinweis EB E 3.10.1996, 96/19/1806; Hinweis E 18.9.1995, 95/18/1076; Hinweis EB E 26.3.1996, 95/19/0277).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996190448.X05Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009