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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/02/0422 E 30. Mai 1997 96/02/0423 E 30. Mai 1997 96/02/0424 E 30. Mai 1997Rechtssatz
Wurde der Fremde nicht aufgrund des durch eine Entlassung aus der ersten Schubhaft rechtsunwirksam gewordenen ersten Schubhaftbescheides, sondern aufgrund eines neuerlichen Schubhaftbescheides in Haft genommen, so steht der Überprüfung des neuerlichen Schubhaftbescheides durch den UVS nicht das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996020425.X01Im RIS seit
20.11.2000