RS Vwgh 1997/5/30 96/02/0425

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §51 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/02/0422 E 30. Mai 1997 96/02/0423 E 30. Mai 1997 96/02/0424 E 30. Mai 1997

Rechtssatz

Wurde der Fremde nicht aufgrund des durch eine Entlassung aus der ersten Schubhaft rechtsunwirksam gewordenen ersten Schubhaftbescheides, sondern aufgrund eines neuerlichen Schubhaftbescheides in Haft genommen, so steht der Überprüfung des neuerlichen Schubhaftbescheides durch den UVS nicht das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020425.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten