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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §5 Abs1;Rechtssatz
Schon weil § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 gemäß § 13 Abs 2 AufenthaltsG 1992 auf die in § 1 Abs 3 und § 1 Abs 4 AufenthaltsG 1992 genannten Fremden keine Anwendung findet, können sie vor oder nach Ablauf der Geltungsdauer ihrer Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung NICHT unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften beantragen. Für die Erteilung einer Bewilligung im Anschluß an eine Aufenthaltsberechtigung ist demnach § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 maßgeblich (Hinweis EB E 19.1.1995, 94/18/1066).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996190448.X02Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009