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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §33 Abs1;Rechtssatz
Das System der Arbeitslosenversicherung ist grundsätzlich auf einen zeitlich befristeten Status ausgerichtet, in dem für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit eine bestimmte Existenzsicherung bis zum Neuantritt einer Beschäftigung gewährleistet werden soll. Die dauernde Absicherung durch soziale Transfers wird hingegen von anderen Versicherungsystemen bzw Versorgungssystemen geleistet, wie etwa der gesetzlichen Pensionsversicherung oder Unfallversicherung, teilweise auch der Sozialhilfe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997080047.X02Im RIS seit
18.10.2001