RS Vfgh 1995/12/1 V103/95

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Veröffentlicht am 01.12.1995
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
BausperreV des Gemeinderates der Stadt Wien vom 04.05.92 (Plandokument Nr 6394) idF des Beschlusses vom 15.04.94
Wr BauO 1930 §8

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer BausperreV mangels Darlegung der beabsichtigten Änderungen des Bebauungsplanes

Rechtssatz

Die BausperreV des Gemeinderates der Stadt Wien vom 04.05.92 (Plandokument Nr 6394) idF des Beschlusses vom 15.04.94 war gesetzwidrig.

Anläßlich der Verhängung einer Bausperre sind die beabsichtigten Änderungen des Bebauungsplanes in der kundgemachten Verordnung zum Ausdruck zu bringen (vgl VfSlg 7287/1974 und VfSlg 10953/1986). Die Ermächtigung, eine Bausperre zu verhängen (§8 Wr BauO 1930), muß so verstanden werden, daß die zu erlassende Verordnung - dem verfassungsrechtlichen Determinierungsgebot (Art18 Abs1 B-VG) entsprechend - den Maßstab für die baubehördliche Entscheidung im Einzelfall liefert und so auch die nachprüfende Kontrolle der Entscheidung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ermöglicht.

Ein potentieller Bauwerber darf nicht mit einer ungewissen, von ihm nicht zureichend genau erkennbaren generellen Rechtslage konfrontiert und dazu verleitet werden, die Bewilligung eines Projektes gleichsam aufs Geratewohl zu beantragen. Den Parteien eines Baubewilligungsverfahrens muß vielmehr die Verfolgung ihrer durch die Bausperre mitgestalteten subjektiven Rechte möglich sein, was aber nur dann wirklich gewährleistet ist, wenn die beabsichtigten Änderungen des Bebauungsplanes in der Verordnung über die Bausperre zum Ausdruck gebracht werden.

Es geht nicht an, den durch die BausperrenV überdeckten Bebauungsplan gewissermaßen als einen inhaltlich anders gestalteten Plan anzusehen, weil in Wahrheit nur Einschränkungen gegebener Bebauungsmöglichkeiten gemäß dem neben der BausperrenV weitergeltenden Bebauungsplan stattfinden.

(Anlaßfall B1542/94, E v 26.02.96, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Bausperre, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V103.1995

Dokumentnummer

JFR_10048799_95V00103_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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