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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer BausperreV mangels Darlegung der beabsichtigten Änderungen des BebauungsplanesRechtssatz
Die BausperreV des Gemeinderates der Stadt Wien vom 04.05.92 (Plandokument Nr 6394) idF des Beschlusses vom 15.04.94 war gesetzwidrig.
Anläßlich der Verhängung einer Bausperre sind die beabsichtigten Änderungen des Bebauungsplanes in der kundgemachten Verordnung zum Ausdruck zu bringen (vgl VfSlg 7287/1974 und VfSlg 10953/1986). Die Ermächtigung, eine Bausperre zu verhängen (§8 Wr BauO 1930), muß so verstanden werden, daß die zu erlassende Verordnung - dem verfassungsrechtlichen Determinierungsgebot (Art18 Abs1 B-VG) entsprechend - den Maßstab für die baubehördliche Entscheidung im Einzelfall liefert und so auch die nachprüfende Kontrolle der Entscheidung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ermöglicht.
Ein potentieller Bauwerber darf nicht mit einer ungewissen, von ihm nicht zureichend genau erkennbaren generellen Rechtslage konfrontiert und dazu verleitet werden, die Bewilligung eines Projektes gleichsam aufs Geratewohl zu beantragen. Den Parteien eines Baubewilligungsverfahrens muß vielmehr die Verfolgung ihrer durch die Bausperre mitgestalteten subjektiven Rechte möglich sein, was aber nur dann wirklich gewährleistet ist, wenn die beabsichtigten Änderungen des Bebauungsplanes in der Verordnung über die Bausperre zum Ausdruck gebracht werden.
Es geht nicht an, den durch die BausperrenV überdeckten Bebauungsplan gewissermaßen als einen inhaltlich anders gestalteten Plan anzusehen, weil in Wahrheit nur Einschränkungen gegebener Bebauungsmöglichkeiten gemäß dem neben der BausperrenV weitergeltenden Bebauungsplan stattfinden.
(Anlaßfall B1542/94, E v 26.02.96, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Baurecht, Bausperre, BebauungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V103.1995Dokumentnummer
JFR_10048799_95V00103_01