RS Vwgh 1997/6/3 94/08/0054

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Veröffentlicht am 03.06.1997
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §16 Abs1;
AlVG 1977 §19 Abs1;
AlVG 1977 §46 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/08/0238 E 3. Juni 1997

Rechtssatz

Das Vorliegen eines Ruhenstatbestandes nach § 16 AlVG ab dem Tag, ab dem die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes begehrt wird, bewirkt nur ein Hinausschieben des Beginnes des (an sich gebührenden) Bezuges, nicht aber eine zeitliche Verlagerung des Entstehens des Anspruches; es handelt sich daher auch in einem solchen Fall um eine "Inanspruchnahme" von Arbeitslosengeld iSd § 19 AlVG. Unter den sonstigen Voraussetzungen des § 19 AlVG ist deshalb ein Fortbezugsanspruch zu bejahen (Hinweis E 30.9.1994, 93/08/0122).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994080054.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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