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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §16 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/08/0238 E 3. Juni 1997Rechtssatz
Das Vorliegen eines Ruhenstatbestandes nach § 16 AlVG ab dem Tag, ab dem die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes begehrt wird, bewirkt nur ein Hinausschieben des Beginnes des (an sich gebührenden) Bezuges, nicht aber eine zeitliche Verlagerung des Entstehens des Anspruches; es handelt sich daher auch in einem solchen Fall um eine "Inanspruchnahme" von Arbeitslosengeld iSd § 19 AlVG. Unter den sonstigen Voraussetzungen des § 19 AlVG ist deshalb ein Fortbezugsanspruch zu bejahen (Hinweis E 30.9.1994, 93/08/0122).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994080054.X01Im RIS seit
18.10.2001