RS Vwgh 1997/6/3 97/08/0137

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Veröffentlicht am 03.06.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/07 91/11/0152 2

Stammrechtssatz

Die Überlegungen, von denen sich die Behörde bei einer Aussetzung des Verfahrens nach § 38 zweiter Satz AVG leiten lassen muß, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein. Dieser vorangige Gesichtspunkt wird in der Regel eine Aussetzung des Verfahrens als iSd Gesetzes gelegen erscheinen lassen. Die Verfahrensökonomie wird aber jedenfalls dann von geringerem Gewicht sein, wenn die Behörde nach dem Stand ihres Verfahrens, insb auf Grund der ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisse ohne weiteres zur selbständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage ist (hier: Entziehung der Lenkerberechtigung durch Mandatsbescheid; Möglichkeit der Lösung der entscheidenden Tatfrage durch die Kraftfahrbehörde) (Hinweis E 12.2.1986, 85/11/0239 Slg 12019 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080137.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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