RS Vwgh 1997/6/3 97/08/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1997
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Index

L00013 Landesverfassung Niederösterreich
L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
B-VG Art105 Abs1;
B-VG Art15a;
L-VG NÖ 1979 Art34;
L-VG NÖ 1979 Art43;
SHG NÖ 1974 §40;
SHG Wr 1973 §44;
VwGG §23 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Anders als der bloße Mangel des Nachweises einer Bevollmächtigung führt die fehlende Rechtsmacht zum Einschreiten für eine juristische Person des öffentlichen Rechts (hier: in einer Angelegenheit des Kostenersatzes für Sozialhilfe schritt fälschlich als Vertreter des Landes NÖ ein Landesrat und nicht der LH ein) dazu, daß die Beschwerde der Partei, für welche eingeschritten werden sollte, nicht zuzurechnen ist. Fehlt es aber an einer während der Beschwerdefrist eingelangten zurechenbaren Beschwerde, so kann dieser Mangel nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr wirksam nachgeholt werden, da eine erstmals nach Ablauf der Beschwerdefrist der Partei zuzurechnende Beschwerde einer verspäteten Beschwerde gleichzuhalten wäre. Die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages ist daher ausgeschlossen (Hinweis B 16.12.1983, 83/17/0225).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und OpferfürsorgeZurechnung von OrganhandlungenMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080087.X01

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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