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L00013 Landesverfassung NiederösterreichNorm
AVG §1;Rechtssatz
Anders als der bloße Mangel des Nachweises einer Bevollmächtigung führt die fehlende Rechtsmacht zum Einschreiten für eine juristische Person des öffentlichen Rechts (hier: in einer Angelegenheit des Kostenersatzes für Sozialhilfe schritt fälschlich als Vertreter des Landes NÖ ein Landesrat und nicht der LH ein) dazu, daß die Beschwerde der Partei, für welche eingeschritten werden sollte, nicht zuzurechnen ist. Fehlt es aber an einer während der Beschwerdefrist eingelangten zurechenbaren Beschwerde, so kann dieser Mangel nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr wirksam nachgeholt werden, da eine erstmals nach Ablauf der Beschwerdefrist der Partei zuzurechnende Beschwerde einer verspäteten Beschwerde gleichzuhalten wäre. Die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages ist daher ausgeschlossen (Hinweis B 16.12.1983, 83/17/0225).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und OpferfürsorgeZurechnung von OrganhandlungenMängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997080087.X01Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009