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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer auf das Nö LandesstraßenG gestützten Verordnung betreffend Widmung eines Grundstücks als Verkehrsfläche (Gehsteig) wegen Nichtbeachtung der für eine derartige Verordnung raumplanungsrechtlicher Natur maßgeblichen Vorschriften des Nö ROG 1976 und wegen Widerspruchs zum GleichheitssatzRechtssatz
Die Verordnung der Gemeinde Aspang Markt vom 09.12.83 betreffend Widmung eines Grundstücks als Verkehrsfläche (Gehsteig) war gesetzwidrig.
Eine derartige Widmung eines Grundstückes, mit der beabsichtigt ist, dessen Bebaubarkeit zu regeln, kann sich von Rechts wegen nicht auf die Bestimmung des §32 Abs5 Nö LandesstraßenG stützen.
Die Übernahme einer Straße in die Gattung der Gemeindestraßen durch die Gemeinde bewirkt die Übernahme aller Verpflichtungen als Straßenerhalter, keinesfalls aber die planerische Widmung einer Grund- als Verkehrsfläche.
Bei Erlassung der in Prüfung gezogenen Verordnung, die sich inhaltlich als eine nach den Vorschriften des Raumplanungsrechts zu erlassende Verkehrsflächenwidmung darstellt, wurden die Gesetzesvorschriften des §21, §22 und §30 Abs7 Nö ROG 1976 betreffend die Widmung von Grundstücken und die Abänderung eines vereinfachten Flächenwidmungsplanes schon mit Rücksicht darauf nicht beachtet, daß der Gemeinderat rechtsirrtümlich davon ausgegangen ist, daß eine derartige Widmung auch nach §32 Abs5 Nö LandesstraßenG erfolgen kann.
Die Verordnung der Gemeinde Aspang Markt vom 09.12.83 betreffend Widmung eines Grundstücks als Gehsteig widerspricht auch dem kraft Gleichheitssatz geltenden Sachlichkeitsgebot.
Die in Prüfung gezogene Verordnung wurde nur zu dem Zweck erlassen, um das Bauansuchen des Beschwerdeführers abschlägig bescheiden zu können. Die faktische Verkehrsflächennutzung des Grundstückes entspricht nicht den Kriterien der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Ferner ist eine verkehrssichere Lösung einer Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen zufolge auch möglich, ohne die dreieckförmige Fläche - sei es auch in Gestalt eines Gehsteigs - in Anspruch zu nehmen.
Trotz ihrer Berufung auf §32 Abs5 Nö LandesstraßenG ist die Verordnung der Gemeinde Aspang Markt vom 09.12.83, mit der ein bestimmtes Grundstück als Verkehrsfläche gewidmet wurde, als eine, - wenn auch rechtswidrige -, Abänderung des seinerzeitigen vereinfachten Flächenwidmungsplanes aus 1970 zu betrachten. Da dieser vereinfachte Flächenwidmungsplan mit dem Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungsprogramms der Gemeinde Aspang Markt am 24.11.94 in der zu diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Fassung ausdrücklich außer Kraft gesetzt wurde, ist auch die durch die Verordnung vom 09.12.83 bewirkte Verkehrsflächenwidmung außer Kraft getreten, mag auch der neue Flächenwidmungsplan neuerlich eine Verkehrsflächenwidmung für das fragliche Grundstück vorsehen. Der Verfassungsgerichtshof hatte sich sohin gemäß Art139 Abs4 B-VG auf den Ausspruch zu beschränken, daß die in Prüfung gezogene Verordnung gesetzwidrig war.
(Anlaßfall: E v 04.12.95, B1435/93 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Straßenverwaltung, Gemeindestraße, Widmung (einer Straße), Verkehrsflächen, GehsteigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V52.1995Dokumentnummer
JFR_10048798_95V00052_01