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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Von der fehlenden Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid - unabhängig von der Frage seiner Rechtswidrigkeit - muß insbesondere dann ausgegangen werden, wenn der in Beschwerde gezogene Bescheid nicht an den Bf gerichtet ist und überdies die Rechtssphäre des Bf auch inhaltlich nicht berührt wird (Hinweis B 7.5.1984, 84/10/0082, 0083). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in einem Einparteienverfahren - in dem § 26 Abs 2 VwGG nicht zum Tragen kommt - der Bescheid nicht an den Bf gerichtet wurde, gilt aber iZm der Erteilung verwaltungspolizeilicher Aufträge auch insofern, als dann, wenn ein verwaltungspolizeilicher Auftrag, der - um vollstreckbar zu sein - an alle Miteigentümer zu ergehen hat, gegenüber einem der Miteigentümer noch nicht erlassen ist, dieser Miteigentümer nicht legitimiert ist, gegen verwaltungspolizeiliche Aufträge an andere Miteigentümer Berufung oder Beschwerde an den VwGH zu erheben (Hinweis E 23.4.1996, 95/05/0091, E 24.4.1997, 95/06/0132).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993060181.X01Im RIS seit
20.11.2000