RS Vwgh 1997/6/3 97/08/0087

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Veröffentlicht am 03.06.1997
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Index

L00013 Landesverfassung Niederösterreich
L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
B-VG Art105 Abs1;
B-VG Art15a;
B-VG Art17;
F-VG 1948 §2;
L-VG NÖ 1979 Art34 Abs2;
L-VG NÖ 1979 Art43 Abs1;
SHG NÖ 1974 §40 Abs1;
SHG Wr 1973 §44 Abs1;
SHG Wr 1973 §44 Abs3;
VwGG §23 Abs2;

Rechtssatz

Der Anspruch auf Kostenersatz gem § 44 Abs 3 Wr SHG ist ein der Sache nach finanzausgleichsrechtlicher Anspruch, da ihm eine von § 2 F-VG abweichende, gesetzliche Kostentragungsregelung zugrundeliegt. Der Umstand, daß der Anspruch ausschließlich im öff Recht wurzelt, schließt somit im Beschwerdefall aus, daß das Land NÖ am vorliegenden Verfahren über einen gegenüber dem Land Wien geltend gemachten Anspruch finanzausgleichsrechtlicher Art als Träger von Privatrechten beteiligt ist. Zur Vertretung des Landes ist daher der LH oder sein Stellvertreter berufen, nicht aber ein anderes Mitglied der LReg (hier: Die vorliegende Beschwerde wurde von einem Mitglied der LReg, das nicht LH oder LH-Stellvertreter ist, eingebracht, weshalb keine dem Land NÖ - während der Beschwerdefrist eingelangte - zurechenbare Beschwerde vorliegt).

Schlagworte

Verwaltungsvorschriften vom bürgerlichen Recht abweichendRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebietskörperschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080087.X02

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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