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L00013 Landesverfassung NiederösterreichNorm
AVG §9;Rechtssatz
Der Anspruch auf Kostenersatz gem § 44 Abs 3 Wr SHG ist ein der Sache nach finanzausgleichsrechtlicher Anspruch, da ihm eine von § 2 F-VG abweichende, gesetzliche Kostentragungsregelung zugrundeliegt. Der Umstand, daß der Anspruch ausschließlich im öff Recht wurzelt, schließt somit im Beschwerdefall aus, daß das Land NÖ am vorliegenden Verfahren über einen gegenüber dem Land Wien geltend gemachten Anspruch finanzausgleichsrechtlicher Art als Träger von Privatrechten beteiligt ist. Zur Vertretung des Landes ist daher der LH oder sein Stellvertreter berufen, nicht aber ein anderes Mitglied der LReg (hier: Die vorliegende Beschwerde wurde von einem Mitglied der LReg, das nicht LH oder LH-Stellvertreter ist, eingebracht, weshalb keine dem Land NÖ - während der Beschwerdefrist eingelangte - zurechenbare Beschwerde vorliegt).
Schlagworte
Verwaltungsvorschriften vom bürgerlichen Recht abweichendRechtsfähigkeit Parteifähigkeit GebietskörperschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997080087.X02Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009