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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §32;Rechtssatz
Bei der aus § 35 Tir BauO 1989 abzuleitenden Frist, daß ein Antrag auf Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung vor Ablauf der Wirksamkeit der Baubewilligung gemäß § 35 Abs 1 Tir BauO 1989 zu stellen ist, handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist. Ein allfälliger Gestaltunganspruch auf Verlängerung dieser Frist kann daher nur innerhalb der Zweijahresfrist geltend gemacht werden und erlischt mit Ablauf dieser Frist, weshalb eine Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs 1 AVG nicht zulässig ist (Hinweis E 24.5.1993, 93/06/0053, E 29.6.1995, 95/18/0818).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060038.X02Im RIS seit
11.07.2001