RS Vwgh 1997/6/3 97/06/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1997
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32;
AVG §71 Abs1;
BauO Tir 1989 §35;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der aus § 35 Tir BauO 1989 abzuleitenden Frist, daß ein Antrag auf Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung vor Ablauf der Wirksamkeit der Baubewilligung gemäß § 35 Abs 1 Tir BauO 1989 zu stellen ist, handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist. Ein allfälliger Gestaltunganspruch auf Verlängerung dieser Frist kann daher nur innerhalb der Zweijahresfrist geltend gemacht werden und erlischt mit Ablauf dieser Frist, weshalb eine Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs 1 AVG nicht zulässig ist (Hinweis E 24.5.1993, 93/06/0053, E 29.6.1995, 95/18/0818).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060038.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten