RS Vwgh 1997/6/3 95/06/0227

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Veröffentlicht am 03.06.1997
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Parteien und Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens haben kein subjektives Recht, Verwaltungsorgane wegen Befangenheit abzulehnen. Insbesondere ist der von einem vermeintlich befangenen Organ erlassene Bescheid nicht mit Nichtigkeit behaftet. Setzt ein befangenes Organ eine Amtshandlung, stellt dies eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, die allenfalls in der Berufung gegen einen Bescheid, wenn sich gegen diesen sachliche Bedenken ergeben, geltend gemacht werden kann.

Schlagworte

Ablehnung wegen Befangenheit Rechtsanspruch Einfluß auf die Sachentscheidung Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995060227.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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