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L82000 BauordnungNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Parteien und Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens haben kein subjektives Recht, Verwaltungsorgane wegen Befangenheit abzulehnen. Insbesondere ist der von einem vermeintlich befangenen Organ erlassene Bescheid nicht mit Nichtigkeit behaftet. Setzt ein befangenes Organ eine Amtshandlung, stellt dies eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, die allenfalls in der Berufung gegen einen Bescheid, wenn sich gegen diesen sachliche Bedenken ergeben, geltend gemacht werden kann.
Schlagworte
Ablehnung wegen Befangenheit Rechtsanspruch Einfluß auf die Sachentscheidung Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995060227.X02Im RIS seit
03.05.2001