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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Eine "Teilbeseitigung" und Herstellung des konsensgemäßen Zustandes kommt nur dort in Betracht, wo Teile eines Bauvorhabens von einem anderen Teil rechtlich und auch tatsächlich trennbar sind (Hinweis E 13.5.1993, 93/06/0001). Handelt es sich bei dem Bauprojekt (hier Lagerhalle) um ein von den ursprünglich bewilligten Plänen völlig abweichendes aliud, kommt eine allfällige Trennbarkeit und damit verbunden die Möglichkeit, einen nur auf einen Teil des Bauwerkes bezogenen Beseitigungsauftrag zu erteilen, nicht in Betracht.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993060180.X05Im RIS seit
03.05.2001