RS Vwgh 1997/6/3 93/06/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1997
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Stmk 1968 §70a;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine "Teilbeseitigung" und Herstellung des konsensgemäßen Zustandes kommt nur dort in Betracht, wo Teile eines Bauvorhabens von einem anderen Teil rechtlich und auch tatsächlich trennbar sind (Hinweis E 13.5.1993, 93/06/0001). Handelt es sich bei dem Bauprojekt (hier Lagerhalle) um ein von den ursprünglich bewilligten Plänen völlig abweichendes aliud, kommt eine allfällige Trennbarkeit und damit verbunden die Möglichkeit, einen nur auf einen Teil des Bauwerkes bezogenen Beseitigungsauftrag zu erteilen, nicht in Betracht.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993060180.X05

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten